Allgemeine Bestimmungen
Der Religionsunterricht kann an Schulen konfessionell-kooperativ erteilt werden, an denen Religionsunterricht beider Konfessionen stattfindet.
Der Antrag auf Genehmigung, Religionsunterricht konfessionell-kooperativ zu erteilen, bezieht sich immer auf einen bestimmten Standardzeitraum pro Schulart.
Standardzeitraum:
Klassen 1/2; Klassen 3/4; Klassen 5/6; Klassen 7-9; Klasse 10; bzw. Klassen 5/6; 7/8; 9/10 allgemeinbildendes Gymnasium.
Schularten:
Grundschule; Hauptschule/Werkrealschule; Realschule; Gemeinschaftsschule; allgemeinbildendes Gymnasium (Sekundarstufe I).
Die Teilnahme am vierstündigen Kurs der jeweils anderen Konfession in den Klassen 11/12 wird im Rahmen der Ziffer 1.2.3 der aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschrift „Teilnahme am Religionsunterricht“ grundsätzlich genehmigt.
Ein Antrag ist von der Schulleitung über die zuständigen Schuldekaninnen und Schuldekane an den Evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe und das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg bzw. an den Evangelischen Oberkirchenrat Stuttgart und das Bischöfliche Ordinariat Rottenburg zu richten und wird von diesen entschieden. Die zuständigen Schuldekaninnen und Schuldekane bzw. die Kirchlich Beauftragten beider Konfessionen stellen das Einvernehmen her.
Eine Fortsetzung der konfessionellen Kooperation in einem bereits genehmigten Standardzeitraum ist für jeden Schülerjahrgang von der Schulleitung mit den zuständigen Schuldekaninnen und Schuldekanen bzw. Kirchlich Beauftragten einvernehmlich zu regeln.
Jedem Antrag ist eine Dokumentation eines mehrheitlich gefassten zustimmenden Beschlusses einer gemeinsamen Fachkonferenz beider Konfessionen beizufügen. Keine Lehrkraft darf gegen ihren Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht konfessionell-kooperativ zu erteilen.
Das Einverständnis der Eltern ist vor Beginn des Schuljahres einzuholen, mit dem der Standardzeitraum beginnt, in dem der Religionsunterricht konfessionell-kooperativ erteilt werden soll.
Die Lehrkräfte, die Religionsunterricht konfessionell-kooperativ durchführen, verstehen sich als Team und arbeiten eng zusammen. Sie müssen sich für diese Aufgabe qualifizieren. Solche Qualifikationen sind die Teilnahme an Einführungstagungen und begleitender Fortbildung. In Gesprächen mit der Schulleitung und in Informationsveranstaltungen für Eltern vertreten sie das Konzept und die Zielsetzung des konfessionell-kooperativen Religionsunterrichts gemeinsam.
Der Wechsel der Lehrkraft in einem Standardzeitraum ist obligatorisch. Er ist entsprechend den Gegebenheiten vor Ort zu gestalten. Dabei sind gleiche zeitliche Anteile für beide Konfessionen anzustreben.
Wird der Religionsunterricht im Rahmen dieser Regelung konfessionell-kooperativ erteilt, erscheint die Religionsnote im Zeugnis entsprechend der Konfessionszugehörigkeit der im maßgeblichen Zeitraum unterrichtenden Lehrkraft, versehen mit dem Zusatz: „Der Religionsunterricht wurde konfessionell-kooperativ erteilt.“ Im Schulbericht der Grundschule wird eine Aussage über den Religionsunterricht gemacht. Es ist darauf zu verweisen, dass er konfessionell-kooperativ erteilt wurde.
(Auszug aus dem "Verbindlicher Rahmen für den konfessionell-kooperativ erteilten Religionsunterricht an Grundschulen, Hauptschulen/Werkrealschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen und allgemeinbildenden Gymnasien" vom 1. November 2022)
Den "Verbindlichen Rahmen" können Sie hier herunterladen:
Quelle: EOK Karlsruhe
Erstantrag
Der Antrag für das nächste Schuljahr muss im laufenden Schuljahr bis zum 1. April beim zuständigen Schuldekanat vorliegen.
Voraussetzungen
- Es ist sinnvoll, zunächst ein Gespräch mit dem Schuldekan zu führen.
- Die ökumenische Fachschaft muss mehrheitlich der Einführung zustimmen.
- Die Fachschaft muss ein Curriculum (Stoffverteilungsplan) vorlegen - oder das Muster-Curriculum übernehmen.
- Alle beteiligten Lehrkräfte verpflichten sich zu einer Fortbildung.
- Die Eltern werden informiert.
- Die Schulleitung füllt die Antragsformulare aus und sendet je eine Fassung an das zuständige katholische und an das zuständige evangelische Schuldekanat.
- Die Schuldekanate leiten bei Zustimmung die Anträge zur Genehmigung an das Ordinariat bzw. den Oberkirchenrat weiter.
Folgeantrag
Wenn ein Erstantrag bereits genehmigt wurde, der konfessionell-kooperative Religionsunterricht also eingeführt ist, gilt als Frist für die Genehmigung im neuen Schuljahr der 1. April des laufenden Schuljahres.
Voraussetzungen
KoKo existiert bereits und soll auch im neuen Schuljahr fortgesetzt werden.
Antrag
- Der Antrag für das nächste Schuljahr muss im laufenden Schuljahr bis zum 1. April beim zuständigen Schuldekanat (evang. und kath.) vorliegen.
- Lehrkräfte, die noch keine KoKo-Fortbildung gemacht haben, müssen in diesem Antrag gemeldet werden.
- Die beiden Schuldekanate entscheiden vor Ort über den Antrag.
Bitte beachten Sie folgende wichtige Änderungen im Antragsverfahren ab sofort:
Das Verfahren ist überarbeitet worden, die Formulare können und sollen jetzt nur noch am PC ausgefüllt werden.
Man kann den Antrag mit einem Formular für mehrere Klassenstufen gleichzeitig erstellen (bisher wurde jeweils ein gesondertes Formular verlangt)
Außerdem kann man Erstanträge und Fortsetzungen zusammen auf einem Formular angeben.
Unter Punkt 3. sind die Lehrkräfte nur dann einzutragen, wenn sie noch nicht an der Koko-Fortbildung teilgenommen haben.
Die Schulleitungen müssen den Antrag digital unterschreiben, wir akzeptieren es aber auch, wenn lediglich der Name eingetragen ist, also z.B. "Schulleiterin Maria Mustermann"
Man kann den Antrag mit einem Formular für mehrere Klassenstufen gleichzeitig erstellen (bisher wurde jeweils ein gesondertes Formular verlangt)
Außerdem kann man Erstanträge und Fortsetzungen zusammen auf einem Formular angeben.
Unter Punkt 3. sind die Lehrkräfte nur dann einzutragen, wenn sie noch nicht an der Koko-Fortbildung teilgenommen haben.
Die Schulleitungen müssen den Antrag digital unterschreiben, wir akzeptieren es aber auch, wenn lediglich der Name eingetragen ist, also z.B. "Schulleiterin Maria Mustermann"
Denken Sie bitte daran, den Antrag per Mail sowohl an uns als auch an das zuständige katholische Schuldekanat zu schicken.
Hierfür speichern Sie den Antrag über den Menüpunkt "Speichern unter" (Achtung: nicht über "Drucken" als pdf-Datei abspeichern), nur so können die Schuldekaninnen und Schuldekane ihn ihrerseits weiterbearbeiten und digital unterschreiben.
Koko-Antragsformulare als Download:
Koko-Antragsformular Grundschule
Quelle: RPI Baden
Koko-Antragsformular Sek I
Quelle: RPI Baden
Koko-Antragsformular Gymnasium
Quelle: RPI Baden
Alle Formulare, den verbindlichen Rahmen, Beispielcurricula, Grundlagentexte, einen Elternbrief etc. finden Sie zum Herunterladen auch auf der Seite des Religionspädagogischen Instituts (RPI) Baden unter folgendem Link: https://www.ekiba.de/html/content/koko144.html
Anmeldung zu den Pflichtfortbildungen für den Konfessionell-kooperativen Religionsunterricht (KoKo):
Informationen zur Anmeldung zu den KoKo-Pflichtfortbildungen für das Schuljahr 2025/26 finden Sie hier:


